Seit dem 01.01.2025 gilt:
Der Verzicht auf die eingeschränkte Revision, das sogenannte 𝐎𝐩𝐭𝐢𝐧𝐠-𝐨𝐮𝐭, muss neu 𝐯𝐨𝐫 𝐁𝐞𝐠𝐢𝐧𝐧 𝐝𝐞𝐬 𝐆𝐞𝐬𝐜𝐡ä𝐟𝐭𝐬𝐣𝐚𝐡𝐫𝐞𝐬 im Handelsregister eingetragen sein.
💥 𝐃𝐚𝐬 𝐛𝐞𝐝𝐞𝐮𝐭𝐞𝐭:
Ein rückwirkender Beschluss ist nicht mehr zulässig.
Was früher in nachträglich möglich war, muss heute rechtzeitig geplant und sauber umgesetzt werden.
🟠 Unternehmen, die auf eine eingeschränkte Revision verzichten möchten, müssen frühzeitig handeln.
🟠 Der Handelsregistereintrag muss vor dem Start des neuen Geschäftsjahres erfolgen.
🟠 Die Voraussetzungen für ein Opting-out sind weiterhin zu prüfen.
𝐊𝐮𝐫𝐳 𝐠𝐞𝐬𝐚𝐠𝐭:
Wer das Opting-out nutzen möchte, darf das Thema nicht erst beim Jahresabschluss anschauen.
Es gehört in die Jahresplanung.
Sonst kann es passieren, dass die eingeschränkte Revision für das neue Geschäftsjahr trotzdem erforderlich bleibt – obwohl ein Verzicht eigentlich geplant gewesen wäre.
✅ Frühzeitig prüfen
✅ Beschluss rechtzeitig vorbereiten
✅ Eintrag vor Geschäftsjahresbeginn veranlassen
✅ Überraschungen vermeiden
𝐎𝐩𝐭𝐢𝐧𝐠-𝐨𝐮𝐭 𝐢𝐬𝐭 𝐤𝐞𝐢𝐧 𝐏𝐚𝐩𝐢𝐞𝐫𝐝𝐞𝐭𝐚𝐢𝐥.
Es ist ein Thema, das rechtzeitig entschieden und korrekt umgesetzt werden muss.